Arbeitsunfähiger Verwaltungsmitarbeiter : Dienstherr muss Arbeitnehmer, der durch Attest von der Maskenpflicht befreit ist, nicht beschäftigen

Trotz hinlänglich bekannten Missbrauchs sogenannter Maskenbefreiungsatteste darf nicht vergessen werden, dass es durchaus Menschen gibt, denen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) - insbesondere einer FFP2-Maske - nicht zumutbar ist. Was ein solches Attest arbeitsrechtlich für Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG).

Sämtliche Mitarbeiter und Besucher eines Rathauses mussten ab Mai 2020 eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Einer der Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Als er daraufhin nicht mehr beschäftigt wurde, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Beschäftigung durchzusetzen. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen.

Den Arbeitgeber traf laut LAG die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken war auch durch das Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Wenn der Verwaltungsmitarbeiter meint, eine Maske aus besonderen Gründen nicht tragen zu können, ist er arbeitsunfähig und somit auch nicht zu beschäftigen. Auch eine Beschäftigung im Homeoffice war hier nicht möglich, da zumindest Teile der Aufgaben im Rathaus erledigt werden mussten. Eine teilweise Tätigkeit im Homeoffice beseitigt zudem nicht die Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf bei Vorliegen einer bestimmten Gefährdungslage eine Maskenpflicht nicht nur anordnen - zeitweise war er im Jahr 2021 dazu sogar gezwungen.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 - 2 SaGa 1/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)